Befristete Absenkung der Umsatzsteuer im Jahr 2020

 Die Umsatzsteuer – auch Mehrwertsteuer genannt – hat sich zum 01.07.2020 für ein halbes Jahr geändert. Wer bisher mit 19% Umsatzsteuer verkauft hat, wird in der Regel nun mit 16% abrechnen. Wer Leistungen verkauft hat, die unter die 7%-Besteuerung gefallen sind, weist nun 5%- Umsatzsteuer aus.

Das Gesetz zur Änderung der Umsatzsteuer wurde durch den Bundestag und den Bundesrat erst am 29.06.2020 verabschiedet – zwei Tage bevor die Regelungen in Kraft getreten ist.

In der Praxis ergeben sich hier nun einige Schwierigkeiten, da beispielsweise Kassensysteme umzustellen sind und Abschlagszahlungen mit unterschiedlichen Steuersätzen zu berücksichtigen sind.

Wir als Steuerberater helfen Ihnen bei Fragen zur Änderung der Umsatzsteuer – kontaktieren Sie uns!

Fragen zur Änderung der Umsatzsteuer 2020

Wir möchten Ihnen hier Antworten auf drängende und häufige Fragen zur Umsatzsteueränderung 2020 im Rahmen des Konjunkturpakets der Bundesregierung geben.

Wann ist welcher Steuersatz anzuwenden?

Der Steuersatz bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Leistung. Es gilt dabei: Wurde die Leistung zwischen 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt ist der Steuersatz von 16% bzw. 5% anzuwenden.

Der Tag des Vertragsschlusses, der Tag der Rechnungsstellung oder der Tag, an dem die Zahlung eingeht, ist für die Anwendung des Steuersatzes nicht von Bedeutung.


Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?

Dazu muss zunächst zwischen Lieferungen, Werklieferungen und sonstigen Leistungen unterschieden werden.

Bei tatsächlichen Warenlieferungen entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der sogenannten Verschaffung der Verfügungsmacht. In vielen Fällen handelt es sich hierbei um den Zeitpunkt der Übergabe der Ware.

Bei Werklieferungen und Werkleistungen entsteht die Umsatzsteuer regelmäßig erst mit der Übernahme oder Abnahme.

IIm Fall von sonstigen Leistungen wie beispielsweise Leistungen eines Unternehmensberaters oder Anwalts entsteht die Umsatzsteuer erst dann, wenn die Leistung abgeschlossen ist.

Was passiert, wenn in einer Rechnung noch der alte Steuersatz angewendet wird?

Wird in einer Rechnung ab Juli 2020 ein alter Steuersatz angewendet, obwohl die Leistung ab Juli 2020 erfolgt ist, führt dies zu einem sogenannten unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuerausweis. Problem ist dabei, dass diese unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe gegenüber dem Finanzamt geschuldet wird. Auf der anderen Seite darf derjenige, der die Rechnung erhalten hat, aber nur den richtigen Umsatzsteueranteil abziehen.

Dieser unrichtige Ausweis kann aber im Nachinein berichtigt werden. Dazu bedarf es einer korrigierten Rechnung und eine Rückerstattung des zu viel gezahlten Betrags durch den Kunden.

Für den Monat Juli gilt jedoch noch eine Besonderheit: das finale BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung gewährt darin die Möglichkeit, auch eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer in voller Höhe zum Abzug durch den Leistungsempfänger zuzulassen. Wird eine im Juli erbrachte Leistung also noch mit 19% abgerechnet, so kann der Kunde diese auch in voller Höhe noch bei seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Ab August 2020 gilt diese Sonderregelung aber dann nicht mehr.

Was muss bei Dauerleistungen beachtet werden?

Bei Dauerleistungen sind über einen längeren Zeitraum Lieferungen oder sonstige Leistungen wie beispielsweise Miet- und Pachtverträge und Wartungsverträge gemeint. Diese Dauerleistungen gelten in der Regel als ausgeführt, wenn die jeweiligen Abrechnungszeiträume abgelaufen sind.

Das Problem ist, dass bei Dauerleistungen der Vertrag regelmäßig auch als Rechnung mit allen umsatzsteuerlich relevanten Daten dienen kann.

Demnach müssen hier für den Zeitraum Juli bis Dezember 2020 Vertragsanpassungen vorgenommen werden, damit die Umsatzsteuer nicht unrichtig ausgewiesen wird. Folge daraus wäre, dass der Leistungserbringer den zu viel ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abführen muss, während der Leistungsempfänger die Vorsteuer nur in Höhe des richtigen Umsatzsteuersatzes abziehen kann.

Beispiel:

Im Mietvertrag für ein gewerbliches Gebäude wird die Umsatzsteuer mit 19% ausgewiesen. Der Mietvertrag erfüllt dabei alle Voraussetzungen an die Vorschriften aus dem Umsatzsteuergesetz. Ab Juli 2020 sinkt nun der Umsatzsteuersatz auf 16%. Damit auch weiterhin ein Dokument mit korrekten Umsatzsteuerausweis vorliegt, ist nun entweder der Vertrag anzupassen oder eine separate Rechnung mit den korrekten Angaben zu erstellen.

Was muss bei Anzahlungen beachtet werden?

Bei Anzahlungen entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt des Geldeingangs. Da eine Anzahlung jedoch noch nicht die endgültige Leistungserbringung widerspiegelt, gilt für die tatsächliche Leistung der Steuersatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wurde die Leistung zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 erbracht, die Anzahlung ist jedoch vorher erfolgt, ergibt sich eine Entlastung des Kunden um 3%. Wird die Leistung dagegen nach dem 31.12.2020 ausgeführt und erfolgte eine Anzahlung vor diesem Datum, kommt es zu einer Nachversteuerung.

Besonders bei Anzahlungen gibt es Schwierigkeiten mit der Änderung der Umsatzsteuer. Wir haben daher zum besseren Überblick eine Excel-Tabelle mit verschiedenen möglichen Fällen entwickelt. Die Tabelle soll dabei helfen, zu verstehen, welche Auswirkungen die Änderung der Umsatzsteuer besonders auf die Schlussrechnung hat. Auch kann die Tabelle dabei helfen, eine Schlussrechnung mit verschiedenen Steuersätzen zu kontrollieren.

Diese Übersicht zu den Anzahlungen kann hier heruntergeladen werden.

Was muss bei der Umsatzsteuervoranmeldung beachtet werden?

Die Formulare zur Umsatzsteuervoranmeldung wurden durch die kurzfristige Änderung des Umsatzsteuersatzes nicht geändert. Buchungen und Korrekturen mit 19% sind weiterhin in Zeile 26 (Kennziffer 81) und Buchungen und Korrekturen mit 7% sind weiterhin in Zeile 27 (Kennziffer 86) einzutragen. Die Vorgänge mit 5% bzw. 16% sind zusammen in Zeile 28 (Kennziffer 35) zu erfassen.

Sind wir verpflichtet, die Bruttopreise für unsere Leistungen anzupassen?

Eine Verpflichtung zur Preisänderung ergibt sich in der Regel nicht.