Die Kryptowährungen gelten derzeit nicht als gesetzliche Zahlungsmittel. Steuerlich sind Bitcoin und Co. aus diesem Grund als sogenannte immaterielle Wirtschaftsgüter anzusehen. Die steuerliche Behandlung beim Kauf und Verkauf durch Privatpersonen verhält sich daher ähnlich wie bei Rohstoffgeschäften wie z.B. Gold und führt dazu, dass es sich beim Kauf und Wiederverkauf bzw. Tausch innerhalb eines Jahres um ein sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft handelt. Regelmäßig ist der sich dann ergebende Gewinn zu versteuern.

Um eine eventuelle Steuerbelastung zu ermitteln und gegebenenfalls zu vermeiden ist eine sorgfältige Dokumentation der Kauf- und Verkaufdaten notwendig. Hieraus kann insbesondere bei einer Vielzahl von Transaktionen ein erheblicher Aufwand entstehen, der jedoch zwischenzeitlich mit entsprechenden Tools vermindert werden kann.

Sollte sich aus der Dokumentation ergeben, dass der Gesamtgewinn des Kalenderjahres aus privaten Veräußerungsgeschäften wie dem Handel mit Bitcoin und anderen Digitalwährungen 600 Euro nicht überschritten hat, sind diese Gewinne regelmäßig vollständig steuerfrei. Zu berücksichtigen sind dabei lediglich die Transaktionen, bei denen zwischen dem Kauf und der Verkauf nicht mehr als 1 Jahr liegt.

In ähnlicher Weise werden dann auch Verluste im Zusammenhang mit Bitcoin und anderen Digitalwährungen behandelt. Das heißt, dass Verluste aus dem Handel mit Kryptowährungen, bei denen der Zeitraum zwischen Ankauf und Verkauf mehr als 1 Jahr beträgt, keine steuerliche Berücksichtigung finden. Ist dieser Zeitraum kürzer als ein Jahr können diese Verluste in begrenzten Umfang geltend gemacht werden.

Wichtig ist, dass ein Gewinn aus der Anlage von Bitcoin auch entstehen kann, wenn beispielsweise Bitcoin in Ethereum getauscht wird. Ein solcher Tausch wird steuerlich so behandelt, als ob die Bitcoins zunächst zumindest für eine Sekunde in „normales“ Geld und anschließend wieder zurück in Ethereum getauscht wurden. Das Gleiche gilt, wenn mit Kryptowährungen Waren oder Dienstleistungen erworben worden sind.

Unklar ist derzeit noch die steuerliche Rechtslage bei der Behandlung von sogenannten Airdrops und einer Hard Fork. Auch hat sich noch nicht abschließend geklärt, wie erhaltene Zinsen aus dem Verleih von Bitcoins und Co. zu behandeln ist.

Hinsichtlich des Mining von Kryptowährungen ist zu unterscheiden zwischen gelegentlichen privaten und gewerblichen Mining. Die Einstufung als gelegentliches Mining führt zu sogenannten sonstigen Einkünften, die bis zu einem GEwinn von EUR 256 pro Kalenderjahr steuerfrei sind. Im Fall der Einstufung als gewerbliches Mining sind Gewinne in vollem Umfang steuerpflichtig. In gleicher Weise sind jedoch auch Verluste, die beispielsweise aus der Abschreibung der Hardware entstehen, vollumfänglich steuerlich absetzbar und sogar mit anderen Einkünften verrechenbar.